Allgemeine Reisebedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart,
Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden
Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der
§§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die
Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß
§§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
Stand: April 2010
Bei Gruppen- und Sonderreisen können einzelne Bedingungen
abgeändert gelten. Hinweise in der Ausschreibung und/oder der
Reisebestätigung!
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des
Kunden
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Reisever-trages verbindlich an. Grundlage
dieses Angebots sind die Beschreibung der Reiseleistungen und die
ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungs-träger
(z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht
bevollmächtigt, Verein-barungen zu treffen, Auskünfte zu geben
oder Zusiche-rungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
abändern, über die vertraglich zuge-sagten Leistungen des
Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung
stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter
herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen
Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder
zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per
Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei
elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang
der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des
Buchungsauftrages dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahme-erklärung des
Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden
eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor
Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters
vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb
der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn
dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe
von 25% des Reise-preises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird etwa
4 Wochen (siehe Hinweis in der Reisebestätigung) vor Reisebeginn zur
Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die
Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt
sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden
75,00 nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne
Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der
Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß
Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
2.4 Zur Absicherung der Kundengelder habe ich eine Insolvenzversicherung
bei tourVERS (Hanse Merkur Ver-sicherung) abgeschlossen: Police Nr.
1130327820
3. Leistungsänderung
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Veränderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die
Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter
erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
4.2 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in
dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert
hat.
4.3 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die zur
Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht
eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht
vorhersehbar waren.
4.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich zu informieren. Bei
Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten. Der Kunde hat diesen
Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über
die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn &
Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter
zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde,
kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt
nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt,
eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
gestaffelt, d. h. unter der Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes
des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem
prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung
der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt = 25%
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt = 30%
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt = 40%
ab 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt = 70%
ab 7. Tag bis 1. Tag vor Reiseantritt = 90%
bei Nichtantritt der Reise = 100%
des Reisepreises - jeweils pro Person.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von
den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich
höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden
sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret
zu beziffern und zu belegen.
5.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651b
BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt.
6. Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird
auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der
Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Dieses richtet
sich u. a. nach den Konditionen der einzelnen beteiligten Leistungsträger.
Die Höhe des Umbuchungsentgeltes wird dem Kunden vom Reiseveranstalter
mitgeteilt, bevor die Umbuchung vorgenommen wird. Die Umbuchung wird der
Reiseveranstalter erst vornehmen, wenn der Kunde sein Einverständnis
erklärt hat.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm
ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen,
die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige
Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindest-teilnehmerzahl
beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein
muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die
späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die
entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.
Ein Rücktritt ist bis spätestens am 28. Tag vor dem vereinbarten
Reisetermin dem Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch
zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält
der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er
den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten
Beträge.
10. Mitwirkungspflicht des Kunden
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter
einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos
ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung
am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem
Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die
Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde
in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen,
unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in §
615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat
er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder
vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse
des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3. Gepäckbeschädigung und
Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt
der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft vor Ort
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn
die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen
ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck
der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters
anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb
der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.5. Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern
und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den
Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit
beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese
Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise
darüber hinaus-gehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck
nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen
in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
11.4 Linienfluggesellschaften und Bahngesellschaften erbringen ihre
Beförderungsleistungen selbstverant-wortlich und stehen dafür dem
Gast gegenüber direkt ein. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem
Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen. Auf Wunsch
mache ich Ihnen diese Beförderungs-bestimmung zugänglich.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter seiner
angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist.
Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden
oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit
Flügen gemäß Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte
aus den §§ 651c Abs. 3, 651 d, 651 3 Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht
werden. Ein Schadenersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist
binnen 7 Tagen, ein Schadenersatzanspruch wegen Gepäckverspätung
binnen 21 Tagen nach Aushändigung gelten zu machen.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche des Kunden nach den § 651c bis 651f BGB aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger
Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach §§ 651 c bis
f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem
Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
13.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Eine EU-Verordnung verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei
der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird (werden). Sobald
der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden
als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss
unver-züglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicher-zustellen,
dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet
wird.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates
der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der
Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus
dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der
Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert
hat.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im
Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht
deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des
Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen.
16.4 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der
Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw.
Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.5 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl gelten
nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und
dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden
ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für
den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen
oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung
im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
"§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch
der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden
die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1
Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von
den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last".
Veranstalter:
BERNHARD KLODWIG
Reisen & Incentives
Sauererlenstr. 20
65824 Schwalbach/Ts.
Tel. 06196 - 86 873 und 0172 - 655 80 63
Fax 06196 - 88 89 82
E-Mail Bernhard.Klodwig@t-online.de